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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Consulting-Leistungen

Übersicht

  1. Anwendungsbereich
  2. Vertragsschluss
  3. Vertragsinhalt
  4. Leistungserbringung durch Greenado
  5. Übergabe, Tests, Abnahme
  6. Leistungsänderungen
  7. Personaleinsatz durch Greenado
  8. Einsatz von Subunternehmern
  9. Ansprechpartner
  10. Mitwirkungspflichten des Kunden
  11. Kündigung
  12. Rechte an Arbeitsergebnissen
  13. Vergütung
  14. Aufwandsschätzungen
  15. Qualitative Mängel an Arbeitsergebnissen
  16. Rechtsmängel
  17. Haftung
  18. Höhere Gewalt
  19. Geheimhaltung
  20. Datenschutz
  21. Schlussbestimmungen
  1. Anwendungsbereich

    1. 1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von Service- und Beratungsleistungen („Consulting- Leistungen“) durch GREENADO.
      1.2 Consulting-Leistungen von GREENADO im Sinne dieser Bedingungen sind z.B. Planungs-, Spezifikations- oder Dokumentationsleistungen, Installations- oder Konfigurationsleistungen, die Erstellung von Schnittstellen oder Prozess-Mappings oder die Durchführung von Tests, Einweisungen und Schulungen. Darüber hinaus können entsprechend dem jeweiligen Leistungsangebot von GREENADO weitere Beratungs- und IT-Dienstleistungen Gegenstand von vereinbarten Consulting- Leistungen sein, wie z.B. die Abarbeitung von Change Requests des Kunden, die Anbindung des Kunden an das Rechenzentrum von GREENADO oder die technische Einrichtung eines von GREENADO angebotenen Cloud oder Managed Services.
      1.3 Für andere Leistungen von GREENADO, wie z.B. die Überlassung und Pflege von Standardsoftware oder der Betrieb und die Nutzung eines von GREENADO angebotenen Cloud oder Managed Services, gelten andere vertragliche Regelungen, die gesondert vereinbart werden müssen.

  2. Vertragsschluss

    1. 2.1 Ein Vertrag über die Erbringung von Consulting-Leistungen („Consulting-Vertrag“) kommt durch die schriftliche Annahme eines GREENADO-Angebots durch den Kunden zustande. Erfolgt die Annahme nach Ablauf einer im GREENADO-Angebot definierten Annahmefrist, so gilt die verspätete Annahme als neuer Antrag des
      Kunden, der der schriftlichen Annahmebestätigung durch GREENADO bedarf. Dasselbe gilt für eine Annahmeerklärung des Kunden unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen des GREENADO-Angebots.
      2.2 Benötigt der Kunde für seine internen Prozesse die Generierung einer eigenen Bestellung, so wird er den Text seiner Bestellung so formulieren, dass dieser im Einklang mit den vorliegenden Bedingungen sowie mit dem jeweils maßgeblichen GREENADO-Angebot steht. Davon abweichende Festlegungen in der Bestellung des Kunden werden nur dann Bestandteil eines Consulting-Vertrages, wenn GREENADO diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
      2.3 Von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn GREENADO eine Bestellung des Kunden ausführt, ohne den darin in Bezug genommenen Einkaufsbedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

  3. Vertragsinhalt

    1. Soweit im Einzelfall nicht abweichend schriftlich vereinbart, wird der Inhalt eines Consulting-Vertrages durch folgende Dokumente abschließend geregelt:
      (1) das jeweilige GREENADO-Angebot für Consulting- Leistungen,
      (2) die im GREENADO-Angebot referenzierten Dokumente (z.B. eine Aufwandsschätzung oder eine sonstige Leistungsbeschreibung) und
      (3) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Consulting-Leistungen der GREENADO GmbH.
      Bei Widersprüchen oder Abweichungen hat ein vorstehend zuerst genanntes Dokument vorrangige Geltung vor einem nachrangig genannten Dokument.

  4. Leistungserbringung durch GREENADO

    1. 4.1 GREENADO wird die im Consulting-Vertrag definierten Leistungen mit der für eine ordnungsgemäße Berufsausübung erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der zum Leistungszeitpunkt allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringen.
      4.2 Spezielle Vorgaben des Kunden zu Qualitätsstandards, Arbeitsmethoden oder bzgl. der von GREENADO zu verwendenden Arbeitsmitteln sind für GREENADO nur verbindlich, soweit diese von GREENADO ausdrücklich, schriftlich bestätigt werden. Soweit im Consulting-Vertrag nicht abweichend vereinbart, geht etwaiger Mehraufwand, der GREENADO durch die Beachtung dieser Vorgaben entsteht, zu Lasten des Kunden. Dasselbe gilt für besondere Sicherheitsvorkehrungen des Kunden, durch die der Aufwand von GREENADO bei der Leistungserbringung erhöht wird.
      4.3 Von GREENADO angegebene Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von GREENADO ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ansonsten sind Terminangaben von GREENADO unverbindliche Planwerte, die GREENADO auf Basis von Erfahrungswerten mit vergleichbaren Aufgabenstellungen angibt.
      4.4 Setzt die termingerechte Leistungserbringung durch GREENADO bestimmte Mitwirkungsleistungen des Kunden voraus, so verschieben sich vereinbarte Leistungstermine entsprechend, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mangelhaft erbringt. Weitergehende Rechte von GREENADO bleiben hierdurch unberührt.4.5 Soweit die Leistungserbringung nicht zwingend den Vor-Ort- Einsatz von GREENADO erfordert oder die Parteien im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich einen Vor-Ort-Einsatz von GREENADO vereinbart haben, ist GREENADO nach eigenem Ermessen berechtigt, Consulting- Leistungen auch vom Sitz von GREENADO aus zu erbringen.
      4.6 Wenn Gegenstand eines Consulting-Vertrages die Erstellung einer Schnittstelle oder eine sonstige Programmierleistung ist, erfolgt die Überlassung der dabei entstehenden Software, mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Consulting- Vertrag, ausschließlich im Objektcode.

  5. Übergabe, Test, Abnahme

    1. 5.1 Soweit Gegenstand eines Consulting-Vertrages die Erstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses ist, erfolgt die Übergabe an den Kunden entsprechend den Vereinbarungen im jeweiligen Consulting- Vertrag.
      5.2 Sieht der Consulting-Vertrag vor, dass GREENADO zur Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung bestimmte Tests durchführt, setzt deren Durchführung voraus, dass der Kunde hierbei im erforderlichen Umfang mitwirkt, insbesondere geeignete Testdaten, die vereinbarten IT- Ressourcen und das zur Testdurchführung erforderliche Personal beistellt. Soweit die Durchführung der Tests die Mitwirkung von Dritten erfordert, mit denen der Kunde in Geschäftsbeziehungen steht, ist es Aufgabe des Kunden dafür Sorge zu tragen, dass diese Dritten in der vereinbarten Art und Weise und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Tests mitwirken.
      Maßgebend für die Zuordnung eines Fehlers zu einer der vorstehenden Prioritätsstufen ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der für die Prioritätsstufe maßgeblichen Beschreibung.
      5.3 .5 Der Kunde darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines Fehlers der Priorität 1 oder 2 verweigern. Ausnahmsweise kann der Kunde auch bei Vorliegen mehrerer Fehler der Klasse 3 die Abnahme verweigern, wenn dadurch die vertragsgemäße Nutzung der abzunehmenden Arbeitsergebnisse stark behindert wird und ein Patch, Hotfix oder eine
      5.3 Haben die Parteien im Consulting-Vertrag die Abnahme eines von
      GREENADO herzustellenden Arbeitsergebnisses durch den Kunden vereinbart, so erfolgt die Abnahme, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall, wie folgt:
      5.3.1 GREENADO wird dem Kunden die Bereitstellung des Arbeitsergebnisses zur Abnahmeanzeigen.
      5.3.2 Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige wird der Kunde unverzüglich mit den zur Abnahme erforderlichen Tests beginnen. Ist der Kunde aus fachlichen Gründen hierzu nicht selbst in der Lage, wird er rechtzeitig vor dem geplanten Abnahmetermin kompetente Dritte mit der Durchführung der Abnahmetests auf Rechnung des Kunden beauftragen.
      5.3.3 Haben die Parteien im Rahmen eines Consulting-Vertrages bestimmte Testszenarien zur Überprüfung der Abnahmereife vereinbart, wird der Kunde diese vereinbarungsgemäß durchführen. 5.3.4 Treten im Rahmen der Abnahmetests Abweichungen des abzunehmenden Arbeitsergebnisses gegenüber der vereinbarten Sollbeschaffenheit auf, so sind diese Abweichungen vom Kunden zu protokollieren, entsprechend der nachfolgenden Fehlerklasseneinteilung zu klassifizieren und unverzüglich an GREENADO zu melden:
      Fehlerklasseneinteilung
      Priorität Dringlichkeit Beschreibung
      1 Emergency Besonders schwerwiegender Fehler; eine vertragsgemäße Nutzung des abzunehmenden Arbeitsergebnisses ist nicht möglich; ein Patch, Hotfix oder eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit existiert nicht
      2 Critical Ernsthafter Fehler; die vertragsgemäße Nutzung des abzunehmenden Arbeitsergebnisses ist stark behindert; ein Patch, Hotfix oder eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit existiert nicht
      3 Non Critical Unkritischer Fehler; die vertragsgemäße Nutzung des abzunehmenden Arbeitsergebnisses ist behindert, aber im Wesentlichen möglich; ein Patch, Hotfix oder eine zumutbare Umgehungsmöglichkeit ist vorhanden
      4 Minor Alle sonstigen Fehler
    2. Maßgebend für die Zuordnung eines Fehlers zu einer der vorstehenden Prioritätsstufen ist das Vorliegen identischer oder vergleichbarer Merkmale wie in der für die Prioritätsstufe maßgeblichen Beschreibung.
      5.3 .5 Der Kunde darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines Fehlers der Priorität 1 oder 2 verweigern. Ausnahmsweise kann der Kunde auch bei Vorliegen mehrerer Fehler der Klasse 3 die Abnahme verweigern, wenn dadurch die vertragsgemäße Nutzung der abzunehmenden Arbeitsergebnisse stark behindert wird und ein Patch, Hotfix oder eine zumutbare Umgehungslösung für die Mehrheit der Fehler nicht existiert.
      5.3.6 GREENADO hat Fehler, die die Abnahme verhindern, innerhalb angemessener Frist zu beseitigen und seine Leistungen dem Kunden erneut zur Abnahme bereitzustellen. Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 5.3.1 bis 5.3.5 gelten für die erneute Abnahme entsprechend.
      5.3.7 Liegen keine oder nur Fehler der Priorität 3 oder 4 vor, so wird der Kunde nach Ablauf der vereinbarten Testzeit GREENADO gegenüber die Abnahme des Arbeitsergebnisses erklären. Dabei kann er sich das Recht zur Beseitigung der noch verbleibenden Fehler der Priorität 3 oder 4 in der Abnahmeerklärung vorbehalten. Der Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer von GREENADO bestimmten angemessenen Frist das Arbeitsergebnis abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Ferner gilt die Abnahme als erteilt, wenn der Kunde das abzunehmende Arbeitsergebnis mehr als 30 Kalendertage produktiv nutzt, ohne dass dabei ein vom Kunden gerügter Fehler der Priorität 1 oder 2 aufgetreten ist.

  6. Leistungsänderungen

    1. 6.1 Der Kunde kann nach Abschluss eines Consulting-Vertrages jederzeit Änderungen oder Ergänzungen zu den vereinbarten Leistungen bei GREENADO anfragen. GREENADO wird eine solche Anfrage des Kunden innerhalb angemessener Frist prüfen und dem Kunden mitteilen, ob und zu welchen Konditionen GREENADO bereit ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch des Kunden auf Erbringung der Leistungsänderung oder –ergänzung besteht jedoch nur dann, wenn die Parteien hierüber eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Regelungen von vorstehender Ziffer 2 und 3 getroffen haben. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Leistungsumfang.
      6.2 Erfordert die Prüfung eines Änderungs- und Ergänzungsverlangens des Kunden eine genaue Analyse darüber, ob und wie GREENADO die gewünschte Leistung umsetzen kann, so wird GREENADO dies dem Kunden zusammen mit den für eine solche Analyse maßgeblichen Preisen von GREENADO mitteilen. Wünscht der Kunde daraufhin GREENADO mit der Analyse zu beauftragen, werden die Parteien hierüber einen gesonderten Vertrag entsprechend den Regelungen in vorstehender Ziffer 2 und 3 schließen.

  7. Personaleinsatz durch GREENADO

    1. 7.1 Die Leistungserbringung durch GREENADO erfolgt durch Personal, das für die Erbringung der im Consulting-Vertrag definierten Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Auswahl und Einsatzplanung des GREENADO-Personals bestimmt GREENADO.
      7.2 Das von GREENADO eingesetzte Personal unterliegt ausschließlich den Weisungen von GREENADO. Der Kunde ist nicht berechtigt, dem Personal von GREENADO Weisungen zu erteilen.
      7.3 GREENADO kann im Bedarfsfalle eine von GREENADO eingesetzte Person nach eigenem Ermessen jederzeit austauschen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Person auf Grund von Krankheit, anstehenden Fortbildungsmaßnahmen, wegen Kündigung oder aus familiären oder vergleichbaren Gründen an der Wahrnehmung der ihr im Rahmen der Vertragsdurchführung obliegenden Aufgaben verhindert ist.
      7.4 Der Kunde kann den Austausch einer von GREENADO zur Durchführung eines Consulting-Vertrages eingesetzten Person verlangen, wenn diese Person wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten von GREENADO verstoßen hat.
      7.5 Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen ein Austausch einer Person erforderlich ist, wird GREENADO auf eine ausreichende Qualifikation der neuen Person achten. Im Falle eines Austauschs des GREENADO-Personals nach vorstehender Ziffer 7.3 und 7.4 hat GREENADO seinen dadurch entstehenden Mehraufwand selbst zu tragen.
      7.6 GREENADO verpflichtet sich, die maßgeblichen Mindestlohnvorschriften einzuhalten.

  8. Einsatz von Subunternehmern

    1. 8.1 Soweit im jeweiligen Consulting-Vertrag nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, ist GREENADO berechtigt, Vertragsleistungen auch durch Subunternehmer zu erbringen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen von GREENADO tätig. GREENADO haftet für ein Verschulden eines Subunternehmers wie für eigenes Verschulden.
      8.2 Soweit Subunternehmer zur Erbringung der ihnen von GREENADO übertragenen Aufgaben Zugang zu vertraulichen Daten oder Informationen des Kunden benötigen, wird GREENADO durch angemessene vertragliche Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern etwaige Pflichten aus Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarungen zwischen GREENADO und dem Kunden an den Subunternehmer weitergeben.
      8.3 GREENADO verpflichtet sich, nur Subunternehmer einzusetzen, die sich gegenüber GREENADO auf die Einhaltung der maßgeblichen Mindestlohnvorschriften verpflichten. Auf Verlangen des Kunden wird GREENADO dem Kunden eine schriftliche Bestätigung des Subunternehmers vorlegen, in der dieser die Einhaltung der maßgeblichen Mindestlohnvorschriften schriftlich bestätigt.

  9. Ansprechpartner

    1. Sofern die Parteien dies für erforderlich halten, können sie im Consulting-Vertrag jeweils einen Ansprechpartner benennen, der dem Ansprechpartner der jeweils anderen Partei zur Klärung von Fragen zur Verfügung steht und in der Lage ist, verbindliche Auskünfte und Entscheidungen entweder selbst zu geben und zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

  10. Mitwirkungspflichten des Kunden

    1. 10.1 Ist GREENADO bei der Erbringung der im Consulting-Vertrag vereinbarten Leistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen, so wird der Kunde die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen vereinbarungsgemäß und für GREENADO kostenlos erbringen.
      10.2 Benötigt GREENADO für die Leistungserbringung Informationen oder Unterlagen über Geschäftsprozesse, Systemanforderungen, Schnittstellen, Mappings oder Einsatzbedingungen des Kunden oder der Geschäftspartner des Kunden, so wird der Kunde GREENADO diese Informationen und Unterlagen auf Anforderung in der vereinbarten Form vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
      10.3 Erfordert die Leistungserbringung durch GREENADO den Zugang des Personals von GREENADO zu den vom Kunden genutzten Kommunikations- und/oder IT-Systemen, so wird der Kunde dem Personal von GREENADO auf Anforderung den erforderlichen Zugang zu den betreffenden Systemen während der üblichen Betriebszeiten des Kunden oder den darüber hinaus im Einzelfall vereinbarten Zeiten verschaffen.
      10.4 Soweit GREENADO zur Durchführung eines Consulting- Vertrages einen Remote-Zugriff auf die Kommunikations- und/oder IT-Systeme des Kunden benötigt, wird der Kunde dem Personal von GREENADO entsprechende Zugriffsrechte im vereinbarten Umfang verschaffen und die auf seiner Seite hierzu notwendigen Kommunikationssysteme auf eigene Kosten vorhalten.
      10.5 Erfordert die Leistungserbringung durch GREENADO einen Vor-Ort- Einsatz beim Kunden, so wird der Kunde dem Personal von GREENADO die vereinbarte Anzahl von Vor-Ort- Arbeitsplätzen einrichten und zu den vereinbarten Zeiten und für die vereinbarte Dauer zur Nutzung zur Verfügung stellen. Die erforderliche Ausstattung eines solchen Arbeitsplatzes sowie die zur Vertragsdurchführung benötigte Anzahl vereinbaren die Parteien im jeweiligen Consulting-Vertrag.
      10.6 Soweit das Personal von GREENADO zur Leistungserbringung Zugang zu Räumlichkeiten oder Kommunikations- und/oder IT- Systemen von Dritten benötigt, mit denen der Kunde in Geschäftsbeziehung steht, so wird der Kunde dem Personal von GREENADO auf Anforderung den erforderlichen Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten und/oder Systemen während der üblichen Betriebszeiten des Dritten oder den darüber hinaus im Einzelfall vereinbarten Zeiten verschaffen.
      10.7 Erfordert die Leistungserbringung durch GREENADO die Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiter des Kunden oder der mit dem Kunden im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, so wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Mitarbeiter für die betreffende Aufgabe ausreichend qualifiziert sind und zu den vereinbarten Zeiten und in dem vereinbarten Umfang mitwirken. Können erforderliche Mitwirkungsleistungen des Kunden nur durch Dritte erbracht werden, mit denen der Kunde in Geschäftsbeziehungen steht, so wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass die betreffenden Dritten auf Kosten des Kunden im erforderlichen Umfang mitwirken.
    2. 10.8 Der Kunde wird bei der Durchführung von Tests die vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen.
      10.9 Erfordert die Leistungserbringung durch GREENADO neben den hier aufgelisteten Mitwirkungspflichten weitere Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen des Kunden, so werden die Parteien diese im jeweiligen Consulting-Vertrag auflisten.
      10.10 GREENADO hat Verzögerungen in der Leistungserbringung, die darauf beruhen, dass der Kunde oder ein von Kunden beauftragter Dritter erforderliche Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen nicht, verspätet, unvollständig oder mangelhaft erbringt, nicht zu vertreten.
      10.11 Etwaigen Mehraufwand von GREENADO, der durch die unterlassene, verspätete, unvollständige oder mangelhafte Mitwirkung oder Beistellung des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Dritten entsteht, kann GREENADO dem Kunden gesondert in Rechnung stellen, wenn der Kunde mit den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten im Verzug ist. Sonstige Rechte von GREENADO bleiben hierdurch unberührt.+

  11. Kündigung

    1. 11.1 Ist Gegenstand eines Consulting-Vertrages die Erstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses, so ist eine Kündigung des Kunden vor Vertragserfüllung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein etwaiges Recht zur vorzeitigen Kündigung nach § 648 S. 1 BGB ist ausgeschlossen.
      11.2 Sind nach dem Consulting-Vertrag Leistungen über einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die Parteien statt eines festen Leistungszeitraums die Abnahme eines fest vereinbarten Leistungskontingents vereinbart haben. In diesem Fall ist eine ordentliche Kündigung vor vollständiger Abnahme des vereinbarten Leistungskontingents ebenfalls ausgeschlossen. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt durch die hier vereinbarten Regelungen jedoch unberührt.
      11.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann auch nur schriftlich verzichtet werden.

  12. Rechte an Arbeitsergebnissen

    1. 12.1 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen, die GREENADO auf Grund eines Consulting- Vertrages für den Kunden erstellt, ein einfaches, dauerhaftes Recht, die betreffenden Arbeitsergebnisse in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bedingungen und den Festlegungen im betreffenden Consulting- Vertrag bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei etwaigen Widersprüchen zu den vorliegenden Bedingungen gelten die Festlegungen im betreffenden Consulting-Vertrag vorrangig.
      12.2 Mangels abweichender Vereinbarungen im Consulting-Vertrag ist der Kunde berechtigt, Arbeitsergebnisse, die in Form von Computerprogrammen geliefert werden, in dem für eine ordnungsgemäße Datensicherung erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Dabei müssen etwaige Schutzrechtsvermerke des Originals in unveränderter Form übernommen werden. Die Erstellung weiterer Kopien ist nur gestattet, soweit diese für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsergebnisse erforderlich sind.
    2. 12.3 Der Einsatz von Arbeitsergebnissen für andere Unternehmen – auch innerhalb des Konzerns des Kunden – bedarf der ausdrücklichen Rechtseinräumung im Consulting-Vertrag.
      12.4 Mangels abweichender Vereinbarung im Consulting-Vertrag ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten Unterlizenzen an den Arbeitsergebnissen zu gewähren, insbesondere auch nicht im Wege der Vermietung oder des Leasings.
      12.5 Übersetzungen und Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse sind nur zulässig, wenn und soweit GREENADO dem Kunden derartige Rechte im Consulting-Vertrag ausdrücklich gewährt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, einen Fehler eines Computerprogramms, das GREENADO für den Kunden individuell erstellt hat, zu berichtigen, wenn dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des betreffenden Computerprogramms erforderlich ist.
      12.6 Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein vorläufiges, durch GREENADO widerrufbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet keinen Rücktritt von dem betreffenden Consulting-Vertrag.
      12.7 Sofern Dritte die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, bevor der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt hat, ist der Kunde verpflichtet, diese auf den während dieser Zeit bestehenden Rechtsvorbehalt und das Widerrufsrecht von GREENADO ausdrücklich hinzuweisen.
      12.8 Haben die Parteien im Consulting-Vertrag vereinbart, dass der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitsergebnissen ausnahmsweise ausschließliche Nutzungsrechte erwerben soll, umfasst der Rechteerwerb des Kunden jedoch nicht Beschreibungen, Templates oder Softwareelemente, die GREENADO als Hilfsmittel zur Erstellung der Arbeitsergebnisse einsetzt.
      Ferner ist GREENADO berechtigt, auch unter Einsatz seines bei der Vertragsdurchführung erworbenen allgemeinen technischen Wissens, Arbeitsergebnisse für Dritte zu erstellen, welche den an den Kunden gelieferten Arbeitsergebnissen ähnlich sind. Dabei wird GREENADO die an den Kunden gelieferten Arbeitsergebnisse jedoch weder kopieren noch wird GREENADO in die Erstellung der Arbeitsergebnisse für Dritte vertrauliche Informationen des Kunden einfließen lassen, die der vereinbarten Geheimhaltung unterliegen.

  13. Vergütung

    1. 13.1 Soweit im Consulting-Vertrag nicht abweichend vereinbart, werden Leistungen von GREENADO nach Aufwand zu den Preisen gemäß der bei Vertragsschluss gültigen GREENADO- Preisliste erbracht. Materialaufwand und Reisekosten sind vom Kunden zu den im Consulting-Vertrag angegebenen Sätzen gesondert zu vergüten. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten des Personals von GREENADO werden wie Arbeitszeiten vergütet.
      13.2 Ein in der GREENADO-Preisliste oder im Consulting-Vertrag angegebener Tagessatz umfasst acht (8) Arbeitsstunden an einem Werktag (Montag bis Freitag ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von GREENADO) in einem Zeitrahmen von
      08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Leistet GREENADO auf Wunsch des Kunden oder auf Grund einer Vereinbarung im Consulting- Vertrag hiervon abweichend Mehraufwand an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb des vorstehend definierten Zeitrahmens, so werden diese Arbeiten mit folgenden Aufschlägen auf den jeweils maßgeblichen Tagessatz berechnet:
    2. • Bei mehr als 8 Stunden Arbeit an einem Werktag wird der Mehraufwand mit 25% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet;
      • Arbeiten an Samstagen (außer an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von GREENADO) werden mit einem Aufschlag von 50% auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet;
      • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit 100% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet.
      13.3 Mangels abweichender Vereinbarung im Consulting-Vertrag rechnet GREENADO erbrachte Leistungen monatlich zum Ende eines Leistungsmonats ab.
      13.4 Rechnungen von GREENADO sind grundsätzlich 30 Kalendertage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar, sofern vertraglich keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
      13.5 Alle Preisangaben von GREENADO verstehen sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
      13.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
      13.7 Bei Consulting-Verträgen von einer Dauer von mehr als 12 Monaten behält sich GREENADO vor, die in einem Consulting-Vertrag vereinbarten Preise an die dann gültige GREENADO- Preisliste anzupassen. Eine solche Anpassung ist dem Kunden von GREENADO vorher schriftlich anzukündigen und wird frühestens drei (3) Monate nach Erhalt der Ankündigung wirksam. Führt die Anpassung zu einer Erhöhung um mehr als 10% bezogen auf die vor der Erhöhung geltenden Preise, so ist der Kunde berechtigt, den von der Erhöhung betroffenen Consulting-Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist spätestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten der Erhöhung gegenüber GREENADO zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Sonderkündigungsrecht. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu den vor der Preiserhöhung geltenden Preisen zu vergüten.

  14. Aufwandsschätzungen

    1. 14.1 Aufwandsschätzungen sind nur verbindlich, wenn sie von GREENADO ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ansonsten sind sie unverbindliche Planwerte, die GREENADO auf Basis der bis dahin bekannten Informationen und Anforderungen des Kunden gemäß den Erfahrungswerten mit vergleichbaren Aufgabenstellungen ermittelt hat.
      14.2 Erkennt GREENADO im Rahmen der Durchführung eines Consulting- Vertrages, dass die von GREENADO abgegebene Aufwandsschätzung nicht eingehalten werden kann, wird GREENADO dem Kunden dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde kann daraufhin mit GREENADO in Kontakt treten, um etwaige Leistungsänderungen nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 6 zu vereinbaren.

  15. Qualitative Mängel an Arbeitsergebnissen

    1. 15.1 Bei qualitativen Mängeln der von GREENADO im Rahmen eines Consulting-Vertrages erstellten Arbeitsergebnisse ist der Kunde berechtigt, von GREENADO Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies gilt jedoch nicht für qualitative Mängel, die auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Information des Kunden, auf vertragswidriger Nutzung, auf Veränderungen der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten oder auf sonstigen Umständen beruhen, die nicht von GREENADO zu verantworten sind.
    2. 15.2 Der Kunde wird etwaige qualitative Mängel der von GREENADO erstellten Arbeitsergebnisse unverzüglich ab Kenntnis rügen. In der Rüge wird der Kunde den Mangel und die Begleitumstände, unter denen der Mangel aufgetreten ist, in einer für die Analyse und die Eingrenzung des Fehlers erforderlichen Art und Weise beschreiben. Darüber hinaus wird der Kunde etwaige Zusatzinformationen, die GREENADO nach Erhalt der Rüge zur Analyse und Eingrenzung des Mangels benötigt, GREENADO auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen.
      15.3 Ist eine Nacherfüllung objektiv unmöglich, oder verweigert GREENADO ernsthaft und endgültig die berechtigte Nacherfüllung, oder schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist aus von GREENADO zu verantwortenden Gründen fehl, so bestimmen sich die Rechte des Kunden wegen eines qualitativen Mangels der von GREENADO erstellten Arbeitsergebnisse nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit GREENADO danach zum Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, gelten für einen solchen Haftungsanspruch die in nachfolgender Ziffer 17 bestimmten Haftungsbegrenzungen.
      15.4 Für die Untersuchung und/oder Beseitigung eines tatsächlich nicht von GREENADO zu verantwortenden Mangels kann GREENADO vom Kunden eine Entschädigung nach Aufwand unter Zugrundelegung der dann gültigen GREENADO- Preisliste verlangen, es sei denn, der Kunde konnte zum Zeitpunkt der Mängelanzeige auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, dass es sich bei dem gemeldeten Mangel um einen Scheinfehler gehandelt hat.
      15.5 Die Rechte des Kunden wegen Rechtsmängeln der von GREENADO erbrachten Leistungen bestimmen sich abschließend nach den Bestimmungen nachfolgender Ziffer 16.
      15.6 Ansprüche des Kunden wegen qualitativen Mängeln an von GREENADO erstellten Arbeitsergebnissen verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Ablieferung. Haben die Parteien im Consulting-Vertrag die Abnahme des Arbeitsergebnisses durch den Kunden vereinbart, beginnt die Verjährung abweichend von vorstehendem Satz 1 mit der Abnahme.
      15.7 Mängelansprüche des Kunden wegen qualitativer Mängel von Arbeitsergebnissen verjähren abweichend von vorstehender Ziffer 15.6 in der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist, wenn GREENADO einen Mangel arglistig verschwiegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine Garantie (im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB) für die fehlende Beschaffenheit übernommen hat. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn durch einen qualitativen Mangel des von GREENADO erstellten Arbeitsergebnisses das Leben, der Körper oder die Gesundheit einer Person verletzt wird. Etwaige Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Mängel von Arbeitsergebnissen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch die hier vereinbarte Verjährungsregelung ebenfalls unberührt.

  16. Rechtsmängel

    1. 16.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der von GREENADO erbrachten Leistungen durch den Kunden die Schutzrechte des Dritten verletzt, verpflichtet sich GREENADO nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die betreffende Leistung in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie das Schutzrecht des Dritten nicht mehr verletzt, gleichwohl im Wesentlichen aber der vereinbarten Leistung entspricht, oder für den Kunden das Recht zu erwirken, die betreffende Leistung bestimmungsgemäß nutzen zu können. Gelingt dies GREENADO zu angemessenen Konditionen nicht, ist der Kunde zum Rücktritt von dem betreffenden Consulting-Vertrag berechtigt. In diesem Fall sind empfangene Leistungen wechselseitig zurückzugeben. Von der im Rahmen der Rückabwicklung von GREENADO zu erstattenden Vergütung kann GREENADO für die vorangegangene Nutzung der betreffenden Leistungen eine angemessene Nutzungsentschädigung abziehen.
      16.2 GREENADO wird den Kunden im Rahmen der in nachfolgender Ziffer 17 vereinbarten Haftungsgrenzen von allen Schäden und Aufwendungen, die dem Kunden auf Grund einer von GREENADO schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Schutzrechtsverletzung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der von GREENADO erbrachten Leistungen entstehen, auf Anforderung durch den Kunden freistellen.
      16.3 Der Kunde verpflichtet sich, GREENADO unverzüglich von einer gegen den Kunden geltend gemachten Schutzrechtsverletzung zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GREENADO Ansprüche des Dritten nicht anerkennen. Stellt der Kunde die Nutzung der von der behaupteten Schutzrechtsverletzung betroffenen Leistungen aus Schadensminderungsgründen ein, so wird er den Dritten darauf hinweisen, dass die Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung bedeutet.
      16.4 Der Kunde wird etwaige Verteidigungsmaßnahmen gegenüber dem Dritten mit GREENADO im zumutbaren Umfang vorab abstimmen und GREENADO im Rahmen des rechtlich Möglichen die Verteidigung gegenüber dem Dritten überlassen, einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von GREENADO.
      16.5 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche des Kunden gegen GREENADO wegen der Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schutzrechtsverletzung durch Leistungen verursacht wird, die nach Vorgaben des Kunden erstellt wurden oder die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass der Kunde die Leistungen von GREENADO abweichend von den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und/oder den Vereinbarungen im Consulting- Vertrag genutzt hat.

  17. Haftung

    1. 17.1 GREENADO haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
      17.2 Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet GREENADO, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den bei Abschluss des Consulting- Vertrages vorhersehbaren, bei vergleichbaren Verträgen dieser Art typischen Schaden.
      17.3 Soweit im Consulting-Vertrag nicht abweichend vereinbart, gehen beide Parteien bei Abschluss eines unter diesen Bedingungen vereinbarten Consulting-Vertrages davon aus, dass 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) pro Schadensfall, bei maximal zwei (2) Schadensfällen pro Kalenderjahr, als Haftungshöchstbetrag ausreichend hoch bemessen ist, um in den in vorstehender Ziffer 17.2 geregelten Fällen (leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht) den vertragstypischen, bei Abschluss eines Consulting-Vertrages vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sofern der Kunde bei Abschluss eines Consulting-Vertrages der Meinung ist, dass die in dieser Regelungsziffer 17.3 definierte Haftungshöchstgrenze nicht ausreicht, um bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch GREENADO den bei ihm möglicherweise entstehenden, vertragstypischen Schaden abzudecken, wird der Kunde mit GREENADO in Verhandlung treten, um eine entsprechende Anpassung der Haftungshöchstgrenze für den betreffenden Consulting-Vertrag zu vereinbaren.
      17.4 Die Haftung von GREENADO für einen eventuellen Verlust bzw. eine Beschädigung von Daten des Kunden ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Parteien im Consulting-Vertrag ausdrücklich vereinbart haben, dass die Durchführung einer ordnungsgemäßen Datensicherung Leistungs- gegenstand der von GREENADO zu erbringenden Leistungen ist.
      17.5 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GREENADO.
      17.6 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen qualitativer Mängel der von GREENADO erstellten Arbeitsergebnisse verjähren innerhalb der Fristen gem. vorstehender Ziffer 15.6 und 15.7. Für alle anderen Haftungsansprüche gelten die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Verjährungsfristen.
      17.7 Etwaige Haftungsansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbegrenzung unberührt. Ferner gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus der Verletzung einer von
      GREENADO gem. § 443 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) garantierten Beschaffenheit.

  18. Höhere Gewalt

    1. 18.1 Leistungsverzögerungen auf Grund Höherer Gewalt oder diesen gleichgestellten Situationen hat GREENADO nicht zu vertreten. GREENADO ist in diesen Fällen berechtigt, die Erbringung der von der Höheren Gewalt betroffen Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
      18.2 Höhere Gewalt ist ein von außen eintretendes, nicht voraussehbares und auch bei Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Höhere Gewalt kann insbesondere bei folgenden Ereignissen vorliegen: Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, terroristische Angriffe, Sabotage, Atom- und Reaktorunfälle oder großflächiger Ausfall von Kommunikationsnetzen / des Internets.
      18.3 Führt ein Ereignis Höherer Gewalt dazu, dass GREENADO seine Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird GREENADO den Kunden unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, benachrichtigen.
      18.4 Soweit GREENADO durch ein Ereignis Höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist, wird GREENADO alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses Höherer Gewalt auf seine Leistungsverpflichtung so weit wie möglich zu beschränken.
    2. 18.5 Nach Beendigung des Ereignisses Höherer Gewalt wird GREENADO den Kunden unverzüglich hierüber benachrichtigen und seine Arbeiten zur Leistungserbringung wieder aufnehmen.

  19. Geheimhaltung

    1. 19.1 Sämtliche Unterlagen und Daten des Kunden, die der Kunde zum Zwecke der Durchführung eines Consulting-Vertrages GREENADO übergibt, bleiben im Eigentum des Kunden.
      19.2 Beide Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle nicht allgemein offenkundigen Informationen aus dem Bereich der anderen Partei, die ihnen auf Grund eines unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Consulting-Vertrages bekannt werden (im Folgenden kurz als
      „vertrauliche Informationen“ bezeichnet), geheim zu halten und nur für die Durchführung des betreffenden Consulting-Vertrages zu verwenden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt für solche Informationen, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie: (a) ihr vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Information durch die offenbarende Partei bekannt waren und die empfangende Partei diese frei und ohne Geheimhaltungspflicht benutzt hat; oder (b) ihr vor oder nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenbarende Partei von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht worden sind; oder (c) der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder (d) der Öffentlichkeit zum oder nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass dies auf einen Verstoß der empfangenden Partei gegen ihre Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenbarenden Partei zurückzuführen ist.
      19.3 Beide Parteien sind berechtigt, die ihnen von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung eines Consulting-Vertrages anvertrauten vertraulichen Informationen an die von ihnen zur Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im erforderlichen Umfang weiterzugeben bzw. diesen zugänglich zu machen. Dasselbe gilt zugunsten von GREENADO für Mitarbeiter von Unternehmen, die GREENADO als Unterauftragnehmer einsetzt.
      19.4 Bevor vertrauliche Informationen Mitarbeitern und/oder Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, sind diese über ihre Pflicht zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu belehren und, sofern nicht bereits anderweitig geschehen (z.B. im jeweiligen Arbeitsvertrag), in einer Art und Weise schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten, die dem Schutzgedanken der hier getroffenen Vertraulichkeit angemessen Rechnung trägt.
      19.5 Die Geheimhaltungspflichten behalten auch nach Beendigung eines Consulting-Vertrages für fünf (5) Jahre ihre Gültigkeit.

  20. Datenschutz

    1. 20.1 Der Kunde wird GREENADO vor Abschluss eines Consulting- Vertrages über alle relevanten Punkte, deren Kenntnis über die allgemeinen Datenschutzbestimmungen hinaus für GREENADO zur ordnungs- gemäßen Vertragsdurchführung aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, unaufgefordert informieren.
      20.2 Soweit GREENADO im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Leistungspflichten aus einem Consulting-Vertrag Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, verpflichtet sich GREENADO, diese Daten mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerungen, Zerstörung oder Verlust zu schützen.
      20.3 Soweit GREENADO im Rahmen der Durchführung eines Consulting- Vertrages personenbezogene Daten des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, werden die Parteien wechselseitig darauf hinwirken, eine nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen erforderliche Zusatzvereinbarung zum betreffenden Consulting-Vertrag zum Schutz der personenbezogenen Daten zu treffen. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze bleibt hierfür der Kunde.
      20.4 GREENADO verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Kunden nur in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Mitarbeiter von GREENADO, die personenbezogene Daten des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen, sind auf den vertraulichen und datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

  21. Schlussbestimmungen


    1. 21.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen zu den vorliegenden Bedingungen und/oder den Regelungen im Consulting-Vertrag - auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
      21.2 Die vorliegenden Bedingungen sowie alle Consulting-Verträge, die unter der Geltung der vorliegenden Bedingungen geschlossen werden, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
      21.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Consulting-Vertrag ist das für den Geschäftssitz von GREENADO zuständige Gericht. GREENADO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
      21.4 Soweit der Kunde auf Grund der Vereinbarungen im Consulting- Vertrag berechtigt ist, Arbeitsergebnisse eines Consulting- Vertrages im Ausland zu nutzen, ist er verpflichtet, die einschlägigen Exportvorschriften selbständig und eigenverantwortlich zu beachten und einzuhalten.
      21.5 Sollte eine Bestimmung eines unter diesen Bedingungen abgeschlossenen Consulting-Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Consulting-Vertrages hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem Gewollten der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen einer Lücke. Im Falle einer gesetzlich unzulässigen Frist gilt eine wirksame Frist als vereinbart.
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